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   OVG Niedersachsen, 18.07.2016 - 2 NB 336/15   

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OVG Niedersachsen, 18.07.2016 - 2 NB 336/15 (https://dejure.org/2016,20426)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 18.07.2016 - 2 NB 336/15 (https://dejure.org/2016,20426)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 18. Juli 2016 - 2 NB 336/15 (https://dejure.org/2016,20426)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (25)

  • OVG Niedersachsen, 08.06.2011 - 2 NB 423/10

    Vorlage einer anonymisierten Immatrikulationsliste zum Nachweis der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.07.2016 - 2 NB 336/15
    Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung letztlich von einem (im Vergleich zu dem Curriculareigenanteil von 6, 1074 erhöhten) Curriculareigenanteil des ZMK von 6, 1740 (korrigiert durch das Verwaltungsgericht: 6,1677) ausgeht, hat der Senat dem entsprechende Abweichungen aufgrund der von der Antragsgegnerin dargelegten (vgl. hierzu VG Göttingen, Beschl. v. 4.11.2011 - 8 C 706/11 u.a. -, juris) besonderen Umstände in ständiger Rechtsprechung unbeanstandet gelassen (vgl. Beschl. v. 8.6.2011 - 2 NB 423/10 -, v. 22.2.2013 - 2 NB 388/12 -, v. 14.10.2013 - 2 NB 213/13 -, v. 1.8.2014 - 2 NB 370/13 -, sämtl. in juris).

    aa) Ihrer Forderung, den vorgesehenen Abzug im Rahmen der für das Lehrdeputat zu berücksichtigenden Stellen nicht in Höhe von einer Stelle je 7, 2, sondern in Höhe von einer Stelle je 8 tagesbelegter Betten vorzunehmen, folgt der Senat nach wie vor nicht (vgl. bereits Beschl. v. 8.6.2011 - 2 NB 423/10 -, juris).

    Jedenfalls ist es nicht gerechtfertigt, den stationären Krankenversorgungsabzug angesichts der geltend gemachten Unsicherheiten und Systembrüche bei der Berechnung zu senken (Senat, Beschl. v. 8.6.2011 - 2 NB 423/10 -, juris, m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 09.09.2015 - 2 NB 368/14

    Kapazität; Kapazitätserschöpfungsgebot; Mitternachtszählung; Privatpatienten;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.07.2016 - 2 NB 336/15
    Denn der Senat folgt der - unter 2.13 des angefochtenen Beschlusses allein erörterten - Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die ZZ-VO unwirksam und deshalb ein Sicherheitszuschlag auf die nach der Kapazitätsverordnung ermittelte Zulassungszahl zu machen sei, in ständiger Rechtsprechung nicht (vgl. im Einzelnen Urt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 - und Beschl. v. 9.9.2015 - 2 NB 368/14 -, beide in juris).

    Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Antragstellerin fest; eine Verletzung der Beobachtungspflicht des Verordnungsgebers (vgl. hierzu betr. die sogen. Mitternachtszählung im Studiengang Humanmedizin Senatsbeschl. v. 9.9.2015 - 2 NB 368/14 -, juris) sieht er auf dieser Grundlage - nach wie vor - nicht (vgl. in diesem Zusammenhang auch jüngst Bayerischer VGH, Beschl. v. 26.5.2015 - 7 CE 15.10001 -, OVG NRW, Beschl. v. 4.3.2015 - 13 C 1/15 -, OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.8.2012 - OVG 5 NC 118.12 -, sämtl.

    Sie hat sich insbesondere nicht mit der Frage substantiiert auseinandergesetzt, ob die Antragsgegnerin die Pflegetage (nunmehr) aufgrund der geänderten Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 9.9.2015 - 2 NB 368/14 -, juris) zur Einbeziehung der Privatpatienten in die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität im Studiengang Humanmedizin (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO) zu Recht bei der Ermittlung der Pflegetage berücksichtigt hat.

  • OVG Hamburg, 15.10.2007 - 3 Nc 45/06

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.07.2016 - 2 NB 336/15
    Zudem hat das OVG A-Stadt in seinem Beschluss vom 15. Oktober 2007 - 3 Nc 45/06 -, juris, zu Recht darauf hingewiesen, dass die Rüge, die für die Absenkung des Parameters von 8 auf 7, 2 gegebene, sich auf die Humanmedizin beziehende Begründung könne für die Zahnmedizin nicht richtig sein, nicht einleuchtet.

    Weder der Ansatz der Höhe der Reduzierung noch ihre Herleitung ist plausibel begründet (vgl. hierzu ausführlich OVG A-Stadt, Beschl. v. 15.10.2007 - 3 Nc 45/06, juris).

  • OVG Niedersachsen, 09.08.2012 - 2 NB 334/11

    Feststellung des Bestandes von weiteren Studienplätzen im Studiengang Zahnmedizin

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.07.2016 - 2 NB 336/15
    Vielmehr sei im Gegenteil eher zu vermuten, dass der Krankenversorgungsaufwand mittlerweile über dem kapazitätsrechtlich angesetzten Zeitanteil liege, da die Zahnkliniken zunehmend die schweren Fälle zahnmedizinischer Behandlung übernähmen mit der Konsequenz, dass sich die Ausbildungskapazität verringere (vgl. u.a. Senatsbeschl. v. 13.4.2010 - 2 NB 146/09 -, v. 15.12.2011 - 2 NB 104/11 -, u. v. 9.8.2012 - 2 NB 334/11 - sämtl. in juris).

    Denn die Kapazitätsberechnung beruhe auf dem abstrakten Stellenprinzip und stelle nicht auf die Vergütung nach tarifrechtlichen Regeln ab, sodass es nach wie vor sachgerecht und von dem normativen Gestaltungsspielraum der Wissenschaftsverwaltung gedeckt sei, für die ambulante Krankenversorgung von einem auf das gesamte Lehrangebot bezogenen einheitlichen Abzug in Höhe von 30 v. H. auszugehen (Senatsbeschl. v. 15.12.2011 - 2 NB 104/11 -, u. v. 9.8.2012 - 2 NB 334/11 -, beide in juris).

  • OVG Niedersachsen, 15.12.2011 - 2 NB 104/11

    Vorläufige Zuteilung eines auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.07.2016 - 2 NB 336/15
    Vielmehr sei im Gegenteil eher zu vermuten, dass der Krankenversorgungsaufwand mittlerweile über dem kapazitätsrechtlich angesetzten Zeitanteil liege, da die Zahnkliniken zunehmend die schweren Fälle zahnmedizinischer Behandlung übernähmen mit der Konsequenz, dass sich die Ausbildungskapazität verringere (vgl. u.a. Senatsbeschl. v. 13.4.2010 - 2 NB 146/09 -, v. 15.12.2011 - 2 NB 104/11 -, u. v. 9.8.2012 - 2 NB 334/11 - sämtl. in juris).

    Denn die Kapazitätsberechnung beruhe auf dem abstrakten Stellenprinzip und stelle nicht auf die Vergütung nach tarifrechtlichen Regeln ab, sodass es nach wie vor sachgerecht und von dem normativen Gestaltungsspielraum der Wissenschaftsverwaltung gedeckt sei, für die ambulante Krankenversorgung von einem auf das gesamte Lehrangebot bezogenen einheitlichen Abzug in Höhe von 30 v. H. auszugehen (Senatsbeschl. v. 15.12.2011 - 2 NB 104/11 -, u. v. 9.8.2012 - 2 NB 334/11 -, beide in juris).

  • OVG Niedersachsen, 07.04.2016 - 2 LB 60/15

    Anrechnung; Curricularanteil; Curricularnormwert; Eigenanteil; Kapazität;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.07.2016 - 2 NB 336/15
    Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin in Parallelverfahren durch weitere Erläuterungen zu der bereits durch das Verwaltungsgericht überprüften Belegungsliste plausibel gemacht hat, dass auch zu dem nach der Senatsrechtsprechung maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. hierzu Beschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 - und Urt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, beide in juris) 43 Studienplätze belegt waren.

    Denn der Senat folgt der - unter 2.13 des angefochtenen Beschlusses allein erörterten - Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die ZZ-VO unwirksam und deshalb ein Sicherheitszuschlag auf die nach der Kapazitätsverordnung ermittelte Zulassungszahl zu machen sei, in ständiger Rechtsprechung nicht (vgl. im Einzelnen Urt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 - und Beschl. v. 9.9.2015 - 2 NB 368/14 -, beide in juris).

  • VerfGH Berlin, 15.01.2014 - VerfGH 109/13

    Verletzung des Kapazitätserschöpfungsgebots durch Nichtbeachtung der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.07.2016 - 2 NB 336/15
    Soweit die Antragstellerin im Zusammenhang mit der Frage, ob der Verordnungsgeber seine Beobachtungspflicht verletzt hat, auf den Beschluss des VerfGH Berlin vom 15. Januar 2014 - VerfGH 109/13 -, juris (betreffend den Studiengang Tiermedizin) hingewiesen hat, ist der Vollständigkeit halber Folgendes hinzuzufügen: Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens ist es fraglich, ob die Feststellung, dass der Verordnungsgeber seine Beobachtungspflicht in Bezug auf den pauschalen ambulanten Krankenversorgungsabzug verletzt hat, die von der Antragstellerin geforderte Reduzierung dieses Parameters rechtfertigen könnte.
  • OVG Sachsen, 29.04.2014 - NC 2 B 509/13

    Zahnmedizin, Beurlaubung im ersten Fachsemester, Belegung im ersten Fachsemester,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.07.2016 - 2 NB 336/15
    So hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 29.4.2014 - NC 2 B 509/13 -, juris, darauf hingewiesen, dass der VerfGH Berlin trotz Bejahung einer Verletzung der Beobachtungs- und Überprüfungspflicht des dortigen Verordnungsgebers nicht nur davon abgesehen habe, die maßgebliche Vorschrift für nichtig zu erklären, sondern auch davon, für den dem Verordnungsgeber eingeräumten Übergangszeitraum den pauschalen Krankenversorgungsabzug von 30 % zu reduzieren, da hierfür ohne weitere Ermittlungen zu den aktuellen Verhältnissen keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich seien; derselbe Grund möge auch gegen eine Korrektur des Pauschalabzuges im fachgerichtlichen Eilverfahren im Wege einer richterlichen Notkompetenz sprechen.
  • VGH Bayern, 21.07.2009 - 7 CE 09.10096

    Zahnmedizin LMU (Wintersemester 2008/2009); Stellenverlagerung in die

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.07.2016 - 2 NB 336/15
    Der Senat folgt auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens der Antragstellerin den Ausführungen des Bayerischen VGH in seinem Beschluss vom 21. Juli 2009 - 7 CE 09.10096 u.a. -, juris, der hervorgehoben hat, in den damals an die Mitarbeiter der beteiligten Kliniken ausgegebenen "Hinweisen zum Ausfüllen der Erhebungsbögen" unter Nr. 5.3 sei ausdrücklich festgestellt worden, dass "die als privatärztliche Leistung liquidierte Behandlung (Privatpatienten)" nicht zur ambulanten Krankenversorgung gehöre.
  • BVerwG, 29.08.1986 - 7 C 51.84

    Widerspruchsverfahren - Reformatio in peius - Abänderung zum Nachteil des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.07.2016 - 2 NB 336/15
    "Bei der Würdigung der von den Antragstellern gegen die Berechnung des Curricularanteils - CAp -, den das Verwaltungsgericht in geringfügiger Abweichung von der Kapazitätsermittlung der Antragsgegnerin mit 6, 1022 angenommen hat, geltend gemachten Bedenken lässt sich der Senat in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa Beschl. d. 10. Sen. d. beschließenden Gerichts v. 17.12.2000 10 N 2276/00 - ferner BVerwG, Urt. v. 20.4.1990 - 7 C 51.84 -, KMK HSchR/NF 41 C Nr. 1; BayVGH, Beschl. v. 18.9.1991 - 7 CE 90.10198 u.a. -, KMK HSchR/NF 41 C Nr. 3; VGH Mannheim, Urt. v. 15.2.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK HSchR/NF 51 C Nr. 27) maßgeblich von der Überlegung leiten, dass beim Fehlen normativer Festlegungen in Prüfungsvorschriften, Prüfungsordnungen oder Studienordnungen auf den jeweiligen ZVS-Beispielstudienplan zurückgegriffen werden kann, weil der Ausbildungsaufwand grundsätzlich an dem ZVS-Beispielstudienplan ausgerichtet ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.02.2000 - NC 9 S 39/99

    Hochschulzulassung: Medizin - Kapazitätsberechnung

  • OVG Niedersachsen, 18.11.2014 - 2 NB 391/13

    Besetzungsliste; Besetzungsrüge; Curricularanteil; Curriculareigenanteil;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2015 - 13 C 1/15

    Zulassung zu einem Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität;

  • OVG Niedersachsen, 15.04.2014 - 2 NB 103/13

    Kürzung des für die Kapazitätsberechnung maßgeblichen Curriculareigenanteils im

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.08.2012 - 5 NC 118.12

    Charité - Universitätsmedizin Berlin; Zahnmedizin; Sommersemester 2012;

  • VG Sigmaringen, 09.11.2007 - NC 6 K 1426/07

    Kapazitätsberechnung in der Humanmedizin

  • OVG Niedersachsen, 13.04.2010 - 2 NB 146/09

    Verpflichtung zur Durchführung eines Losverfahrens zur Verteilung weiterer

  • OVG Hamburg, 12.10.2012 - 3 Nc 44/11

    Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg außerhalb der

  • OVG Niedersachsen, 01.08.2014 - 2 NB 370/13

    Nachbesetzung von freiwerdenden Studienplätzen durch die Hochschule nach Beginn

  • VGH Bayern, 26.05.2015 - 7 CE 15.10001

    Universität Regensburg; Zahnmedizin (Vorklinik); Wintersemester 2014/2015;

  • VG Gelsenkirchen, 18.05.2006 - 4 Nc 35/05

    Numerus Clausus, Kapazität, Medizin, Wintersemester 2005/06,

  • OVG Niedersachsen, 14.10.2013 - 2 NB 213/13

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin i.R.d. Aufnahmekapazität

  • VG Göttingen, 04.11.2011 - 8 C 706/11

    Vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium; Ermittlung der Ausbildungskapazität

  • OVG Niedersachsen, 22.02.2013 - 2 NB 388/12

    Ermittlung des Lehrangebots und der Lehrnachfrage im Zusammenhang mit

  • VGH Bayern, 18.09.1991 - 7 CE 90.10198

    Zulassung zum Medizinstudium

  • VG Leipzig, 23.08.2017 - 2 K 634/16
    Das OVG Lüneburg habe erst jüngst im Beschluss vom 18.7.2016 - 2 NB 336/15 - die Beanstandungen der Klägerseite gegen den geltenden Krankenversorgungsabzug verworfen.

    Jedenfalls ist es nicht gerechtfertigt, den stationären Krankenversorgungsabzug angesichts der geltend gemachten Unsicherheiten und Systembrüche bei der Berechnung zu senken (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 18.7.2016 - 2 NB 336/15 -, [...] Rn. 20; Beschl. v. 8.6.2011 - 2 NB 423/10 -, [...] Rn. 21; m. w. N.).

    Auch soweit der Kläger pauschal mit Blick auf die Weiterbildungstätigkeit der wissenschaftlichen Mitarbeiter eine Reduzierung des stationären Krankenversorgungsabzugs fordert, da bei dieser Personengruppe die Weiterbildung fast ausschließlich in Form der Krankenversorgung erfolge, folgt das Gericht dem nicht (vgl. hierzu ausführlich OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2007, a. a. O., Rn. 101f.; NdsOVG, Beschl. v. 18.7.2016, a. a. O., Rn. 21).

    Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18.7.2016 - 2 NB 336/15 -, a. a. O., der sich das erkennende Gericht anschließt, ist die Ableitung des damals noch mit 36 v. H. normierten Pauschalsatzes auf der Grundlage des Untersuchungsberichts grundsätzlich - bis auf die inzwischen durch Reduzierung des Pauschalsatzes auf 30 v. H. aufgearbeitete Problematik der Berücksichtigung der wissenschaftlichen Assistenten - nicht zu beanstanden.

    Vielmehr ist im Gegenteil eher zu vermuten, dass der Krankenversorgungsaufwand mittlerweile über dem kapazitätsrechtlich angesetzten Zeitanteil liegt, da die Zahnkliniken zunehmend die schweren Fälle zahnmedizinischer Behandlung übernehmen mit der Konsequenz, dass sich die Ausbildungskapazität verringern würde (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 18.7.2016, a. a. O., [...] Rn. 15f. m. Rspr. N.).

    Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Annahmen des Normgebers ersichtlich unzutreffend wären oder dass seit der Festlegung des Pauschalwertes nennenswerte Verschiebungen der auf die Krankenversorgung und auf der Lehrtätigkeit entfallenden Anteile zugunsten der Ausbildung stattgefunden hätten (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 18.7.2016, a. a. O., [...] Rn. 15ff.; BayVGH, Beschl. v. 26.5.2015 - 7 CE 15.10001 -, [...] Rn. 7; OVG NRW, Beschl. v. 4.3.2015 - 13 C 1/15 -, Rn. 7; SächsOVG, Beschl. v. 29.4.2014 - NC 2 B 509/13 -, [...] Rn. 13; NdsOVG, Beschl. v. 8.6.2011 - 2 NB 423/10 -, Rn. 23 ff.; Beschl. v. 29.10.2010 - 2 NB 388/09 -, [...] Rn. 27 ff, m. Rspr. N.).

    Auf dieser Grundlage liegt entgegen der Ansicht des Klägers eine Verletzung der Beobachtungspflicht des Verordnungsgebers nicht vor (vgl. so auch NdsOVG, Beschl. v. 18.7.2016, a. a. O., [...] Rn. 18; BayVGH, Beschl. v. 26.5.2015 - 7 CE 15.10001 -, [...] Rn. 7; OVG NRW, Beschl. v. 4.3.2015 - 13 C 1/15 -, Rn. 7; SächsOVG, Beschl. v. 29.4.2014 - NC 2 B 509/13 -, [...] Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.8.2012 - OVG 5 NC 118.12 -, [...]).

  • OVG Niedersachsen, 25.08.2017 - 2 NB 247/16

    Beispielstudienplan; Curriculanteil; Curricularwert; Dienstleistungsexport;

    Zwar habe der Senat entschieden, dass im Studiengang Zahnmedizin eine Begründung für die Ermittlung des Eigenanteils (CAp) nicht erforderlich sei, wenn für diesen der Wert des Beispielstudienplans festgesetzt werde und dass im Studiengang Humanmedizin ein pauschaler Rückgriff auf den für den Dienstleistungsexport in den Studiengang Zahnmedizin vorgesehenen Wert auch dann zulässig sei, wenn der Curricularnormwert im Studiengang Zahnmedizin tatsächlich überschritten werde (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 18. Juli 2016 - 2 NB 336/15 - u. v. 15.4.2014 - 2 NB 103/13 -, beide in juris).
  • VG Schleswig, 15.11.2016 - 9 C 133/16

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin

    Da dieser Wert unter dem von der Rechtsprechung auf der Grundlage des für das Fach Zahnmedizin nach wie vor gültigen Beispielsstundenplans der ZVS als Mindestwert für den Export der Lehreinheit Vorklinik in die Zahnmedizin angenommenen CAq von 0, 8666 liegt ( vgl. OVG Lüneburg, B. v. 18.07.2016 - 2 NB 336/15 -, juris Rn. 7; und VG Freiburg, U. v. 14.02.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris Rn. 86), kann er wie in den Vorjahren ohne weitere Überprüfung akzeptiert werden.
  • VG Schleswig, 27.11.2019 - 9 C 97/19

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Christian-Albrechts-Universität zu

    Der sich daraus ergebene und in die Berechnung eingestellte Curricularanteil der Vorklinik von 0, 7513 (Anlage 19 zum Schriftsatz vom 20.09.2019) liegt unter dem nach dem früheren Beispielsstundenplan der ZVS angenommenen Mindestwert von 0, 8666 (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 18.07.2016 - 2 NB 336/15 -, juris Rn. 7; und VG Freiburg, U. v. 14.02.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris Rn. 86; Zimmerling/Brehm a.a.O. Rn. 485 ff. m.w.N.).
  • VG Schleswig, 14.11.2017 - 9 C 95/17

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin

    Da dieser Wert unter dem von der Rechtsprechung auf der Grundlage des für das Fach Zahnmedizin nach wie vor gültigen Beispielsstundenplans der ZVS als Mindestwert für den Export der Lehreinheit Vorklinik in die Zahnmedizin angenommenen CAq von 0, 8666 liegt ( vgl. OVG Lüneburg, B. v. 18.07.2016 - 2 NB 336/15 -, juris Rn. 7; und VG Freiburg, U. v. 14.02.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris Rn. 86), kann er wie in den Vorjahren ohne weitere Überprüfung akzeptiert werden.
  • VG Schleswig, 15.11.2016 - 9 C 225/16

    Einstweilige Anordnung auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin

    Da dieser Wert unter dem von der Rechtsprechung auf der Grundlage des für das Fach Zahnmedizin nach wie vor gültigen Beispielsstundenplans der ZVS als Mindestwert für den Export der Lehreinheit Vorklinik in die Zahnmedizin angenommenen CAq von 0, 8666 liegt ( vgl. OVG Lüneburg, B. v. 18.07.2016 - 2 NB 336/15 -, juris Rn. 7; und VG Freiburg, U. v. 14.02.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris Rn. 86), kann er wie in den Vorjahren ohne weitere Überprüfung akzeptiert werden.
  • VG Schleswig, 20.01.2021 - 9 C 56/20

    Keine vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der

    Der sich daraus ergebende und in die Berechnung eingestellte Curricularanteil der Vorklinik von 0, 7513 (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 21. Oktober 2020) liegt unter dem nach dem früheren Beispielsstundenplan der ZVS angenommenen Mindestwert von 0, 8666 (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Juli 2016 - 2 NB 336/15 - juris Rn. 7; und VG Freiburg, Urteil vom 14. Februar 2012 - NC 6 K 2025/09 - juris Rn. 86; Zimmerling/Brehm a. a. O. Rn. 485 ff. m. w. N.).
  • VG Schleswig, 08.11.2018 - 9 C 50/18

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester im Wintersemester

    Die Kammer rechnet daher ersatzweise mit dem Mindestwert von 0, 8666, der von der Rechtsprechung auf der Grundlage des für das Fach Zahnmedizin nach wie vor gültigen Beispielsstundenplans der ZVS als Mindestwert für den Export der Lehreinheit Vorklinik in die Zahnmedizin angenommen wird (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 18.07.2016 - 2 NB 336/15 -, juris Rn. 7; und VG Freiburg, U. v. 14.02.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris Rn. 86; Zimmerling/Brehm a.a.O. Rn. 485 ff. m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 14.09.2016 - 2 NB 331/15

    CAq; Cardiovascular Science; Dienstleistungsexport; Humanmedizin; Kapazität;

    Die Erwägungen der Antragsteller zur Erforderlichkeit einer proportionalen Kürzung greifen nicht durch (vgl. Senatsbeschl. v. 15.4.2014 - 2 NB 103/13 -, juris, m.w.N., vgl. außerdem - zum Studiengang Zahnmedizin - Senatsbeschl. v. 18.7.2016 - 2 NB 336/15 -, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.06.2022 - 3 M 17/22

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin; Dienstleistungsexport Zahnmedizin;

    Dies ist bereits deshalb rechtlich fragwürdig, weil die Antragsgegnerin der Bestimmung des Curriculareigenanteils (CAp) der Lehreinheit Vorklinik in Bezug auf die Vorlesungen die standardisierte Gruppengröße (g) von 180 (vgl. Nr. 5 der Generalakte) zugrunde gelegt hat, d. h. insoweit kapazitätsungünstig die Zahnmediziner, die diese Vorlesungen ebenfalls besuchen, außer Betracht lässt, zugleich die gemeinsam besuchten Vorlesungen aber - ebenfalls die Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin mindernd - bei der Bestimmung des Bedarfs an Dienstleistungen, die von Lehreinheit Vorklinik für den nicht zugeordneten Studiengang Zahnmedizin zu erbringen sind, berücksichtigt (vgl. zu dieser Problematik NdsOVG, Beschluss vom 18. November 2014 - NB 391/13 - juris Rn. 46 f. m. w. N.; Beschluss vom 18. Juli 2016 - 2 NB 336/15 - juris Rn. 8; Beschluss vom 25. August 2017 - 2 NB 247/16 - juris Rn. 18; VGH BW, Beschluss vom 31. Juli 2008 - NC 9 S 2978/07 - juris Rn. 10 f.).
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